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Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (ab 01.03.2020)

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll die Einwanderung qualifizierter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten erleichtern. Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.

Die Anerkennung der Qualifikation bleibt für Fachkräfte mit Berufsausbildung nach wie vor Voraussetzung. Es gibt jedoch Erleichterungen in einigen Bereichen. Für Fachkräfte mit Hochschulabschluss ändert sich durch das neue Gesetz an den bisherigen Regeln nichts.

 

Was ändert sich für Fachkräfte aus Drittstaaten durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick:  

  • Als Fachkraft gelten künftig einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung.
  • Für Fachkräfte ist die Anerkennung zwingend erforderlich, um in ihrem Beruf arbeiten zu dürfen.
  • Für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und Anerkennung entfällt die Vorrangprüfung. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Deutschland, EU/EWR/Schweiz oder einem Drittstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht.
  • Die Begrenzung auf die sogenannten Engpassberufe entfällt.
  • Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können für eine befristete Zeit zur Jobsuche einreisen. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland.
  • Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden verbessert. Anerkennungsverfahren können im Rahmen von Vermittlungsabsprachen der Bundesagentur für Arbeit (BA) vollständig im Inland durchgeführt werden. 

Hinweis

IT-Spezialisten können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne formalen Abschluss Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.

Ihr nächster Schritt: Anerkennungsverfahren beantragen

Wenn Sie aus einem Drittstaat nach Deutschland einwandern wollen, sollten Sie sich als erstes um die Anerkennung Ihrer Qualifikation in Deutschland kümmern. Sie können jederzeit ein Anerkennungsverfahren bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen. Alle Informationen hierzu erhalten Sie auf diesem Portal.

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